13 August 2012

Zweckdienliche sinnbildliche Verbildung?

Ein Beispiel : Forenregeln• 2jesus.de  
Der Mensch im Hintergrund vertritt am ehesten "Deutsche evangelische Allianz" 

Bulle (Forenregel ?)
ist keine öffentlich rechtsgültige AGB.
"Geschmacksmuster" ungeprüftes Recht, wird von DPMA nur auf formalen Voraussetzungen,nicht auf die sachlichen Voraussetzungen geprüft.
Jeder Mensch ist Schöpfer, Künstler. Aber Chrisamthemen isst nicht jeder. Reis ist wahrscheinlicher.
Der IQ ist keine gleichbleibende Größe beim Individuum. Selig, ist der Weiße Riese, der sein Dosiersäckchen in der Waschmaschine eingeklemmt hat und durch den Wind ist.
Tendenzen den erdweiten Geltungsanspruch des Menschenrechts unter Deckmantel Religion mit  System personeller, ungleicher Abhängigkeitsbeziehungen zu unterminieren, sind genug. Mit faulem  Bauch auf Kreuzbein  des Volkes liegen hat ja was.

Wer noch nicht genug Wunder zum Glauben hat, kann sich im Netz das größte Archiv sakraler Texte anschauen und vergleichen.  http://www.sacred-texts.com/
 


Werbung , Mission, Evangelisation,
ist im öffentlichen Recht grundsätzlich keine Dienstleistung. Vgl. §140 GG
Die Öffentlichkeit (WWW) ist auch kein abgeschirmter, privatrechtlicher Bereich.
Wer Werbungkosten zwecks Selbst-, Berufserhalt absetzt, muss nicht im Recht sein. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) http://www.justlaw.de/gesetze/Wettbewerbsgesetz-UWG.htm

Werbung
ist Vorbereitung für eine Dienstleistung, rechtsgültigen Vertrag "Treu und Glauben" § 242 BGB. Es erfolgt mit Schreiben "Im Auftrag" ( Regierung und/ oder bspw. Counter, Provider) unter Angabe Paragraphen, d. h. ordentlichen Rechtsgrund.
Unterzeichnung „i. V.“ gibt im Gegensatz zu "I. A"  zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. So die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 

Folglich ist bspw. der Papst, der als Stellvertreter Gottes bezeichnet wird, kein Verantwortungsträger.  Verantwortungsträger  ist in der Ideologie, gewöhnlich Geist = personifizierter Wind. Wind hat keine Verantwortung, aber beinflusst durch aus. Wenn die Meterologen Tornado ansagen, ist Einfluss auf Börsenkurse. Verwertbar für das Gehirn ist vom Wind erstrangig Sauerstoff.


Ein Nutzer des Webspace, Template,
(kein Eigentümer, Pächter, Mieter, Inhaber) ohne ordentliches Vertragsrecht privatrechtlicher Natur, mit anderen Nutzern, ist im Öffentlichen. Er muss nicht loyal gegenüber dem Staat sein, Liegt aber kein „für alle geltendes Gesetz vor“, so hat das Selbstbestimmungsrecht des Glaubensmissionar verfassungsimmanente Schranken.  Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Art. 5 GG, Art. 3, Nr. 27 - Mephisto; BVerfGE 30, 173 (196) = NJW 1971, 1645 - Mephisto) Das heißt der Glaubensheld, darf nicht für seine subkultischen Egomanien, gültige Rechte verwirken,  andere Rechte missbrauchen.
Mangel an Gleichheit GG Art. 3 ist rechtswidrig. Die Allgemeine Handlungsfreiheit, Grundrecht aus Art. 2 GG endet dort, wo sie einem Gesetz zuwiderläuft.Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). LArbG Hamm prüft im Regelfall keine speziellen Kultusrechtssachen, ausgenommen es betrifft die Treuepflicht gegenüber dem Staat, dh. wenn Rechte verwirkt, anderer Rechte missbraucht werden. Sehr viel kann nur geschehen, mangels Rechtswissen. Aber Unwissen schützt nicht vor Unangenehmem.
 

Schuld
gibt es nur wo Rechtsgrund EU, bzw. Landesrecht, Menschenrechtskonventionen übertreten werden. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gibt selbst der Polizei nur Spielraum bei Straftatverdacht, in der Ermittlungstätigkeit.

 Voraussetzungen der Rechtsnorm, nach der Mensch etwas haben will, alternativ etwas verspricht, sind im Öffentlichen Recht, wo Angebot und Nachfrage sind, grundsätzlich anzugeben. Zu Versprechungen, Garantien (Verheißungen)  sind  alle wesentlichen Angaben zu möglichen Einschränkungen, Schadens-, Haftpflicht, bei Nichteintreffen, zu erbringen.Das dient dem  Verbraucherschutz. Im Rahmen Verfassung kann   Pflicht nur aus Schuldverhältnis, grundsätzlich nur aus Vertragsabschluss entstehen. Es betrifft im Weiteren   §241 BGB  (vgl.  § 311 Abs. 2 ; § 324;  § 280 Abs. 1  und § 282 BGB). Anspruch ist auf Basis § 194 Abs. 1 BGB zu stellen. Schutzpflichten für andere entstehen  in Verbindung  § 241 Abs. 2 BGB. Einhaltung von Rechten und Schutzpflichten  steht wesentlich  in Verbindung zu Art. 1. GG; §194 Abs. 1 BGB;   § 241 BGB. Wo kein Rechtsgrund ist, liegt zunächst Rechtsunwirksamkeit und Nichtigkeit mit den Mitteilungen vor. Unzutreffende  Annahmen, Rechtshindernde, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen, ergeben keine Rechtsnorm.
Grundrecht aus Art. 2 GG endet dort, wo sie einem Gesetz zuwiderläuft.Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG).



Respekt
gilt rechtlich unabhängig Verhalten eines Menschen, mit  Menschenwürde, Schutzrecht zur körperlichen Unversehrtheit.  § 2 GG. Unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB ist Straftat. Material bedürftige Glaubenshelden haben wie andere Anspruch mit Nachweis. § 1577 BGB http://bit.ly/z8bf5o
Bedarfsermittlung, Angebot, Nachfrage, ideal die Sicherung des Lebensunterhalt ist wichtig. .
In Weiteren ist zu Reden, Schreiben, Handeln, "überprüfbare Leistung" zur angebener Natürlich/Übernatürlichkeit der fundamentalistischen Glaubenshelden zu erbringen. Wer Meterioismus, Diarhoe Alphabete (Schriften ) hat, sollte Gang auch prüfen können.  Gier nach Huldigung genügt nicht.

Behauptung
ohne rechtgültige, empirische Argumentation, Erfüllung Beweispflicht, Beweislast, ist rechtsunwirksames Bekenntnis, ohne Geständnis. Offenbarung ohne Patent-, ohne Markenrecht, Gütesiegel, ist mit Sicht  Jurisprudenz nichtig.
Es gibt keinen Ehrschutz für parteiische Glaubenswissenschaft, Brauchtum, bzw.  Handlungen, allein aus Glaube,   selbstgerecht.

Die acht Grundsätze

des Qualitätsmanagement sind ISO 9000:2005 http://olev.de/q/8_qm-grunds.htm 9000 ff, EN ISO 9001, DIN 1319 im Rahmen Informationsfreiheitsgesetz: http://t.co/uSjhiEgQ Methoden und hier deutsche Messtechnik nach DIN 1319 http://bit.ly/jK058f
 
Die acht Grundsätze
Erkennen DIN 1319-1 http://bit.ly/jK058f , dh. definierte Messgröße, Messobjekt, Messergebnis und Messunsicherheit sind in der Beteiligung an Entscheidungsprozessen zu beachten. Gegen Sachverstand sind grundsätzlich keine Einwände.

Natürlich-übernatürlich fundamtalistischer Christ,

"nach Selbstangaben" steht unter Hoheitsrecht EU, BRD. Er sollte seine blasphemischen Respektansprüche, mit sachdienlichen Rechtsgrund, zur Ergreifung Person Gott, amtlich beglaubigen letztem Wille, samt sogenanntem Weltbild (Kosmos seit 18 Jh., Höhe, Tiefe, Breite, Grenze unbekannt) beweisen. Es wäre zweckmäßig, weil dann die  Klagen gegen Person Gott vom Staatsanwalt bearbeitet werden können.
Klage gegen Gott abgewiesen. "PANORAMADonnerstag, 12. Juli 2007 Vgl. https://bit.ly/s48Mle
Klage gegen Gott abgewiesen20.10.2008, 11:32 Uhr http://bit.ly/tUxROV

Blinde Kuh

Welcher Bestandteil, der in Nase geblasenen Luft, ist denn Seele? Welcher wirkt? Androstenon, bzw. Steroid (Androgen) ein Metabolit des Sexualhormons Testosteron (Pheromon) ? Oder das System? Prozesse und Funktionen?
http://www.blinde-kuh.de/weltall/stofflehre.html

Grundlos

Was von Anfang an grundlos, unbegründet, unbewiesen ist,
bzw. der Form ermangelt, an schwerwiegendem Fehler leidet, gilt nichtig. (§ 44 Absatz 1 VwVfG )"Lex neminem cogit ad vana seu inutilia peragenda" (lat. "Das Gesetz zwingt niemanden nichtige oder unbrauchbare Sachen zu tun")

Rechtsunwirksamkeit

die Nichtigkeit parteiischer Glaubenswissenschaft
(Person Gott und Wille) ist rechtlich erwiesen, mit Begründung: § 111 OwiG (Name) und § 11 Personen- und Sachbegriffe(im Besonderen "3" und "c")
Ergänzend § 13 UrhG (Urheberpersönlichkeit) und § 66 UrhG (Anonyme Autoren)
Totenwürde (für Angehörige) ist nach 30 Jahren und der Urheberrechtsschutz 70 Jahre, nach Tod p.m.a. (post mortem auctoris). beendet. (§ 64 UrhG) Wenn bspw. EKD Urheberschutz für Lutherausgabe verlängert, ergeben sich weder für anonyme Autoren  §66 UrhG (Ghostwriter, Plagiate), noch für Luther (dessen Text ohnehin x-mal geändert wurde, Totenwürden.  Die Jurisprudenz ist kein Kultus.

Urkundenperson wird als existent angenommen, wenn eigenständige Unterschrift, Beglaubigung, Besiegelung, existiert, diese von Selbigen als Solches beglaubigt ist. Vgl. § 415, § 417,§ 418 ZPO Zivilprozessordnung http://bit.ly/rqMfPq
Selbiges fehlt zum Babelfettich!Weiteres BGB § 116 - 144 http://bit.ly/Mrncj9  
Fakt ist das die Kultushoheiten keine Babelfetische unterzeichnen, notariell beglaubigen lassen, somit auch keinerlei Verantwortung, im Rahmen ihrer  hoch besoldeten fiktiven Übernatürlichkeit,  tragen.  Unbesoldete Gefolgschaft, ohne Verbraucher-, Versicherungs-, Rechtsschutz, sind die Dummen im Kaiserreich Utopia, mit Kleider ohne Kaiser.   
LArbG Hamm prüft im Regelfall keine speziellen Kultusrechtssachen, ausgenommen es betrifft die Treuepflicht gegenüber dem Staat, dh. wenn Rechte verwirkt, anderer Rechte missbraucht werden.



Eine Meinung
ergibt sich erstrangig aus autobiographisch, mit Sinnesorganen wahrgenommen, empirisch bereits Geprüftem, staatlich Anerkanntem. Alles andere, wie falsche Erinnerung, Wahrnehmungsstörung, Imagination, Fiktion, Projektion, hat keine Glaubhaftigkeit. Automatismen, ständige Wiederholung von Wiederlegten, belegen Schwäche.

Kauderwelch

Verheißung und Verdammung,  vom Esel I.A. Kraft in Haaren und Kraft im Senfbaum, Angst, in transplantierbaren Hohlorganen, per Wind sprechendes Donnertammtamm, ist Morbus.  Ochsen-Hungerhirn, hohle Hand. bietet keinen Verbraucher-, Versicherungs-, Rechtsschutz, für Glauben an parteiischen Glaubenswissenschaft.


Glaubwürdig

bezieht sich rechtlich auf natürliche Person, Rolle, als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Ein glaubwürdiger Mensch mit Quasten und Mitra, ist noch nicht glaubhaft. Kinder, Betrunkene, sagen auch nicht mehr Wahrheit. Sie sind höchsten spontaner, lachen wenn Komisches ist, während der Erwachsene sich vielleicht in den Arm kneift, um nicht loszuprusten, weil er gelernt hat: "Dies und Das tut man nicht!" Meist handelt es sich um ungeschriebene Gesetze, auf die kein rechtlicher Anspruch zu erheben ist.

Rechtlich Glaubhaftigkeit

ergibt sich durch Sachverständige, Gutachter, Augenschein, Vernehmung realer Geschehenszeugen, sachdienliche Hinweise, Argumente, Erfüllung Beweispflicht, Beweislasst, Urkunden, notariell bzw. staatlich beglaubigt, gültige Daten, gültiges Gebiet, Urkunden, Gewicht, Maß, Größe, die sich letztlich auch in der Handlung, Durchführbarkeit, mit realen Geschehenszeugen, erweisen sollte.
 
Eidestaatliche Versicherung zu Unwissen, § 156, ist witzlos.

Identität
ergibt sich nicht aus Phantasien, Wünschen, übernatürlichen Begierden, sondern aus dem was tatsächlich aktuell identifizierbar, diagnostisierbar ist. Das Sicherste ist im medizinischem, auch kriminialistischem Verständnis. Andere Sachverständige aus Botanik, Zoologie, kommen ggf. dazu. Je weiter Aussagen von der Realität  entfernt, desto mehr Fragwürdiges. Uneindeutigkeiten in der Sprache sorgen im Weiteren für Fragwürdigkeiten.


Fragt Arzt, Apother, Rechtsanwalt. Für gültige Gesetze zeichne ich nicht verantwortlich, da sich häufig Veränderungen ergeben. Dennoch lohnt Vergleich mit Glaubensbekenntnisse (keine Geständnisse) Kultus(straf)recht mit MRK und GG, Rechte, Pflichten, besonders zum Thema Schuld und Strafe.

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